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Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Gelädefahrzeugen darf die Anhängerlast höchstens das 1,5fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.